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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbedingungen der Veyra Robotics GmbH für Geschäftskunden (B2B).

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Veyra Robotics GmbH gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB – von der Beratung über Lieferung und Integration bis hin zu Wartung, Service und Robot-as-a-Service (RaaS).

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (B2B). Vertragssprache ist Deutsch; maßgeblich ist allein die deutsche Fassung dieser AGB.

Fassung 2 · gültig ab 09.10.2026

1

Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Veyra Robotics GmbH (nachfolgend „Veyra“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.

1.2

Die AGB gelten insbesondere für den Vertrieb, die Vermietung und Bereitstellung von Robotersystemen, Automatisierungslösungen, Software, KI-Anwendungen, Robot-as-a-Service-Modellen (RaaS), Beratungsleistungen, Integrationsleistungen, Schulungen, Wartungs- und Serviceleistungen.

1.3

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Veyra ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4

Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass hierauf erneut hingewiesen werden muss.

2

Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1

Gegenstand des Vertrages sind die im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Projektvertrag beschriebenen Lieferungen und Leistungen der Veyra Robotics GmbH.

2.2

Die Leistungen können insbesondere die Beratung, Konzeption, Auswahl, Beschaffung, Vermietung, Lieferung, Integration, Inbetriebnahme, Schulung, Wartung, Fernwartung, Projektbegleitung sowie den Betrieb von Robotersystemen und automatisierten Lösungen umfassen.

2.3

Angaben zu technischen Eigenschaften, Leistungsdaten, Reichweiten, Laufzeiten, Kapazitäten oder sonstigen Produkteigenschaften basieren auf Herstellerangaben und dienen ausschließlich der Leistungsbeschreibung. Geringfügige technische Abweichungen bleiben vorbehalten.

2.4

Soweit Veyra Leistungen von Drittanbietern vermittelt oder integriert, erfolgt dies auf Grundlage der jeweiligen Hersteller- und Lizenzbedingungen.

2.5

Änderungen des Leistungsumfangs während der Projektdurchführung bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und können zusätzliche Kosten sowie Anpassungen von Liefer- und Leistungsfristen verursachen.

3

Vertragsschluss

3.1

Angebote von Veyra sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3.2

Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden sowie die anschließende Auftragsbestätigung durch Veyra zustande.

3.3

Als schriftliche Annahme gelten insbesondere unterschriebene Angebote, E-Mail-Bestätigungen, digitale Signaturen sowie schriftliche Bestellungen mit Bezug auf das jeweilige Angebot.

3.4

Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Veyra.

3.5

Veyra ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, sofern rechtliche, technische oder wirtschaftliche Gründe einer Auftragsannahme entgegenstehen.

4

Preise, Anzahlung und Zahlungsbedingungen

4.1

Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2

Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.3

Veyra ist berechtigt, vor Projektbeginn oder vor Bestellung von Hardware eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % des Auftragswertes zu verlangen. Die Lieferung von Hardware oder der Beginn von Projektleistungen kann von dem Eingang der Anzahlung abhängig gemacht werden.

4.4

Bei Projekten mit einem Auftragswert von mehr als 25.000 Euro kann Veyra angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt verlangen.

4.5

Bei kundenspezifisch beschafften Robotersystemen, Softwarelizenzen oder Sonderanfertigungen ist der vollständige Kaufpreis unabhängig vom tatsächlichen Abruf oder Einsatz durch den Kunden geschuldet.

4.6

Paketpreise, Pilotprojekte, Integrationspakete, Schulungspakete oder sonstige pauschal angebotene Leistungspakete basieren auf den im jeweiligen Angebot definierten Leistungsumfängen. Zusätzliche Leistungen, Änderungswünsche oder Mehraufwände werden nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen von Veyra gesondert berechnet.

4.7

Bei Robot-as-a-Service- (RaaS), Miet-, Service- oder Wartungsverträgen sind die vereinbarten monatlichen oder wiederkehrenden Entgelte unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang geschuldet, sofern die vereinbarten Systeme und Leistungen vertragsgemäß bereitgestellt werden.

4.8

Leistungen, die außerhalb der vertraglich vereinbarten Servicezeiten erbracht werden, insbesondere Vor-Ort-Einsätze, Sonderleistungen, Expressleistungen, individuelle Softwareanpassungen oder kundenspezifische Entwicklungsleistungen, können gesondert berechnet werden.

4.9

Reise-, Übernachtungs-, Transport-, Versand-, Zoll-, Import- sowie sonstige projektbezogene Nebenkosten werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.10

Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Veyra anerkannt wurden.

4.11

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Darüber hinaus ist Veyra berechtigt, für jede berechtigte Mahnung eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,00 € zu erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

4.12

Die von der Veyra Robotics GmbH gelieferten Waren, Robotersysteme, Komponenten, Softwarelizenzen sowie sonstigen Liefer- und Leistungsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung Eigentum der Veyra Robotics GmbH. Der Kunde ist bis zum vollständigen Eigentumsübergang nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder sonstige Rechte zugunsten Dritter daran einzuräumen.

Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht nach, ist die Veyra Robotics GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern oder zurückzunehmen. Darüber hinaus behält sich die Veyra Robotics GmbH das Recht vor, den Zugriff auf softwarebasierte Funktionen, Cloud-Dienste, Fernwartungsleistungen oder sonstige digitale Zusatzleistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen, sofern dies technisch möglich und rechtlich zulässig ist.

Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

5

Stornierungsbedingungen und Projektabbruch

5.1

Der Kunde kann einen Auftrag jederzeit schriftlich stornieren. Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Projektaufwände, Reisekosten, Fremdleistungen sowie für den Kunden beschaffte oder bestellte Hardware sind in vollem Umfang zu vergüten.

5.2

Erfolgt die Stornierung nach Auftragserteilung, jedoch vor Projektbeginn, ist Veyra berechtigt, eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Auftragswertes, mindestens jedoch 500 €, zu berechnen.

5.3

Erfolgt die Stornierung nach Projektbeginn, sind sämtliche bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachten Leistungen auf Basis der vereinbarten Vergütung abzurechnen. Bereits geleistete Anzahlungen werden hierauf angerechnet.

5.4

Für kundenspezifisch beschaffte, konfigurierte, programmierte oder angepasste Robotersysteme, Softwarekomponenten und Zubehörteile ist eine Stornierung nach Bestellung ausgeschlossen. Der Kunde trägt sämtliche hierdurch entstehenden Kosten.

5.5

Bereits vereinbarte Vor-Ort-Termine können bis 7 Kalendertage vor dem Termin kostenfrei verschoben werden. Bei kurzfristigeren Absagen behält sich Veyra vor, die entstandenen Personal-, Reise- und Vorbereitungskosten in Rechnung zu stellen.

5.6

Bereits begonnene Leistungen gelten im Umfang der erbrachten Arbeiten als vertragsgemäß erbracht und sind vom Kunden zu vergüten.

6

Leistungsfristen und Verzug

6.1

Liefer- und Leistungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von Veyra Robotics GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

6.2

Sämtliche Fristen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Vorlieferanten sowie der rechtzeitigen Mitwirkung des Kunden.

6.3

Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Lieferengpässen, Streiks, technischen Störungen, fehlender Kundenzuarbeit oder sonstiger von Veyra nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

6.4

Schadensersatzansprüche aufgrund von Liefer- oder Leistungsverzögerungen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Veyra beruhen.

6.5

Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

7

Rechte an Ergebnissen und Nutzungsrechte

7.1

Sämtliche von Veyra Robotics GmbH entwickelten Konzepte, Methoden, Softwareanpassungen, Programmierungen, Dokumentationen, Schulungsunterlagen, Projektunterlagen, Integrationskonzepte sowie sonstige Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum der Veyra Robotics GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

7.2

Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des Projektes bereitgestellten Arbeitsergebnissen für eigene betriebliche Zwecke.

7.3

Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Vermarktung oder Nutzung durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Veyra Robotics GmbH.

7.4

Allgemeines Know-how, Methoden, Prozesse und Erfahrungen, die im Rahmen eines Projektes entstehen oder weiterentwickelt werden, dürfen von Veyra uneingeschränkt auch für andere Projekte und Kunden verwendet werden.

8

Mängelansprüche

8.1

Für Lieferungen und Leistungen von Veyra gelten die gesetzlichen Vorschriften über Mängelansprüche mit den folgenden Maßgaben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

8.2

Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von sieben Werktagen in Textform anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.

8.3

Für neu gelieferte Roboter, Ladestationen, Zubehör und sonstige Hardware beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Ablieferung. Die Rechte auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt bleiben im Übrigen unberührt.

8.4

Für ausdrücklich als gebraucht oder als Vorführgerät gekennzeichnete Ware beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate ab Ablieferung. Veyra informiert den Kunden vor Vertragsschluss über den bekannten Zustand der Ware, insbesondere über Gebrauchsspuren und Funktionseinschränkungen. Ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale bleiben maßgeblich.

8.5

Für werkvertragliche Leistungen, insbesondere Installation, Konfiguration, Kartierung, Systemintegration und Inbetriebnahme von Robotersystemen, beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab Abnahme; dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht. Die Abnahme wird in der Regel durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll dokumentiert. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert oder das System produktiv nutzt.

8.6

Für gesondert beauftragte Wartungs- und Reparaturleistungen beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab Abnahme. Bei laufenden Wartungs- und Serviceverträgen richten sich Leistungsumfang, Wartungsintervalle, Reaktionszeiten, Laufzeit und Vergütung nach dem jeweiligen Vertrag. Schließt der Kunde einen Wartungsvertrag unmittelbar mit einem Hersteller oder dessen Vertriebspartner, gelten dessen Bedingungen.

8.7

Bei Miet-, Pilot- und Robot-as-a-Service-Verträgen beseitigt Veyra Mängel der überlassenen Systeme während der Laufzeit in angemessener Frist. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.

8.8

Für Software, cloudbasierte Anwendungen, Datenübertragung, Geräteüberwachung, Flottenmanagement und Datenanalysen gelten die jeweils vereinbarten Nutzungsbedingungen. Verfügbarkeit, Wartungsfenster, technische Voraussetzungen, Datenverarbeitung und Service-Level richten sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

8.9

Mängelansprüche bestehen nicht, soweit Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen ausschließlich auf gewöhnlichem betriebsbedingtem Verschleiß, unsachgemäßer Bedienung, nicht bestimmungsgemäßer Verwendung oder äußeren Einwirkungen beruhen und nicht auf einen bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel oder eine von Veyra zu vertretende Pflichtverletzung zurückgehen. Dies gilt insbesondere für den gewöhnlichen Verschleiß von Reinigungsbürsten, Filtern, Wischkomponenten, Rädern, Akkus und vergleichbaren Verschleißteilen.

8.10

Freiwillige Herstellergarantien gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Eine eigene Garantie übernimmt Veyra nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.

8.11

Die Verkürzungen der Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Vorschriften zum Lieferantenregress (§§ 445a, 445b, 478 BGB) bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 9.

9

Haftung

9.1

Veyra Robotics GmbH haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9.2

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Veyra nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3

Die Haftung von Veyra ist der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert, maximal jedoch auf 250.000 Euro je Schadensfall, begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

9.4

Veyra haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, soweit gesetzlich zulässig.

9.5

Der Kunde bleibt für die sichere und rechtskonforme Nutzung der gelieferten Robotersysteme verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung aller geltenden Arbeitsschutz-, Datenschutz-, Maschinen-, KI- und Betriebsvorschriften.

10

Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden technischen, kaufmännischen, organisatorischen und sonstigen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Projektes zu verwenden.

10.2

Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Zeichnungen, Quellcodes, Prozessbeschreibungen, Produktionsdaten, Sicherheitskonzepte, Kundendaten, Preisgestaltungen, Projektunterlagen sowie Informationen über eingesetzte Robotik-, Software- und KI-Systeme.

10.3

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.

10.4

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

10.5

Foto-, Video- oder Bildaufnahmen beim Kunden dürfen durch Veyra ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des Kunden angefertigt und veröffentlicht werden.

11

Laufzeit und Kündigung

11.1

Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag oder Servicevertrag.

11.2

Einmalige Liefer-, Beratungs- oder Integrationsleistungen enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen.

11.3

Wartungs-, Support-, Service- und Robot-as-a-Service-Verträge (RaaS) verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt werden.

11.4

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11.5

Im Falle einer Kündigung sind sämtliche bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, entstandenen Aufwendungen, bestellten Komponenten sowie sonstigen projektbezogenen Kosten vom Kunden zu vergüten.

11.6

Bei Miet-, Leasing- oder RaaS-Modellen sind die überlassenen Systeme nach Vertragsende unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand an Veyra zurückzugeben.

12

Schlussbestimmungen

12.1

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.2

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz der Veyra Robotics GmbH.

12.3

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Leipzig, soweit gesetzlich zulässig.

12.4

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

12.5

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige und rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen.

12.6

Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen Veyra bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Veyra Robotics GmbH.

Änderungshistorie

Fassung 2 · 09.10.2026
Neuer § 8 Mängelansprüche (Rügepflicht, Verjährungsfristen für Neu- und Gebrauchtgeräte, Integration mit Abnahme, Wartung, Miete/Pilot/RaaS, Cloud, Verschleiß, Herstellergarantien). Haftung jetzt § 9; bisherige §§ 9–11 werden §§ 10–12.
Fassung 1 · bis 08.10.2026
Erste veröffentlichte Fassung.

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